Statuten

Art. 1 Name und Sitz

Unter der Bezeichnung “Elternvereinigung der Kantonsschule Zürcher Oberland” besteht ein Verein im Sinne der Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Wetzikon. Die Elternvereinigung ist politisch und konfessionell neutral.

Art. 2 Zweck

Die Elternvereinigung versteht sich als Anlauf- und Schnittstelle für Eltern, Vertreter der KZO und alle Personen, Ämter und Institutionen in Belangen, welche die Schülerinnen und Schüler der KZO betreffen.

Die Elternvereinigung unterstützt die Bildung durch entsprechende Angebote und Veranstaltungen für Eltern, Schülerinnen und Schüler.

Die Elternvereinigung unterstützt mit geeigneten Massnahmen die Studiums- und Berufsvorbereitung der Schülerinnen und Schüler.

Die Elternvereinigung unterhält einen Unterstützungsfonds gemäss separatem Reglement.

Art. 3 Mitgliedschaft

Mitglieder der Elternvereinigung können Eltern von heutigen und ehemaligen Schülerinnen und Schülern der KZO sein.

Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des Jahresbeitrags und endet durch Kündigung auf Ende eines Geschäftsjahres (jeweils 31. Juli) oder bei Nichtbezahlung des Jahresbeitrags.

Art. 4 Organisation

Die Organe der Vereinigung sind:

1. Die Vereinsversammlung

2. Der Vorstand

3. Die Kontrollstelle

Art. 5 Vereinsversammlung

Die Vereinsversammlung bildet das oberste Organ der Elternvereinigung. Jedes Mitglied verfügt in der Vereinsversammlung über eine Stimme. Alle Beschlüsse werden mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst, vorbehalten bleiben Art. 14 und 15.

Jährlich findet eine ordentliche Vereinsversammlung statt. Die Einberufung ausserordentlicher Vereinsversammlungen und Diskussionsrunden erfolgt auf Beschluss des Vorstandes oder auf Begehren von mindestens 30 Mitgliedern.

Art. 6 Aufgaben der Vereinsversammlung

Die Vereinsversammlung behandelt folgende Geschäfte:

1. Wahl des Vorstandes und des Präsidenten

2. Genehmigung des Jahresberichtes

3. Genehmigung der Jahresrechnung

4. Wahl der Kontrollstelle

5. Festsetzung der Mitgliederbeiträge

6. Revision der Statuten

7. Auflösung der Vereinigung

Art. 7 Vorstand

Der Vorstand setzt sich aus 7 bis 11 Mitgliedern zusammen. Die Vereinsversammlung bestimmt die oder den Vorsitzende(n). Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

Wählbar sind Eltern von Schülerinnen und Schülern, die an der KZO in Ausbildung sind. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr.

Wiederwahl ist unter dem Vorbehalt von Abs.2 möglich.

Art. 8 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegen namentlich folgende Aufgaben:

1. Leitung der Geschäfte der Vereinigung

2. Vertretung der Vereinigung gegen aussen

3. Durchführung von Veranstaltungen, wie Diskussionsrunden, Vortragsabende usw.

4. Einsetzung und Wahl von Kommissionen zur Bearbeitung besonderer Fragen

5. Information der Mitglieder

6. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

7. Alle weiteren Aufgaben, die nicht der Vereinsversammlung vorbehalten sind

Art. 9 Kontrollstelle

Die Kontrollstelle besteht aus zwei Revisoren, die durch die Vereinsversammlung gewählt werden.

Wählbar sind Eltern von Schülerinnen und Schülern, die an der KZO in Ausbildung sind oder waren.

Die Amtsdauer beträgt ein Jahr.

Art. 10 Aufgaben der Kontrollstelle

Die Kontrollstelle prüft die Jahresrechnung, erstattet der Vereinsversammlung Bericht und stellt ihr Antrag.

Art. 11 Geschäftsjahr

Das Schuljahr ist Geschäftsjahr.

Art. 12 Finanzen

Die Ausgaben der Vereinigung werden bestritten aus den Mitgliederbeiträgen, Beiträgen und Zuwendungen Dritter sowie einem allfälligen Vermögensertrag.

Art. 13 Haftung

Für die Verbindlichkeiten der Vereinigung haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Art. 14 Statutenrevision

Statutenänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der an der Vereinsversammlung anwesenden Mitglieder.

Art. 15 Auflösung

Die Auflösung der Vereinigung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der an der Vereinsversammlung anwesenden Mitglieder. Im Falle der Auflösung ist das Vermögen einer Institution zuzuwenden, die sich für ähnliche Ziele einsetzt.

Art. 16 Subsidiäres Recht

Im übrigen finden die entsprechenden Bestimmungen im Schweizerischen Zivilgesetzbuch Anwendung. Die vorstehenden Statuten wurden an der Vereinsversammlungen vom 4. November 2013 beschlossen und in Kraft gesetzt.

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